Direkte beratende Mitwirkung beim DPF

Durch eine Änderung der Satzung (s. § 9 der Satzung) haben alle Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter und Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger seit 1. Januar 2016 das Recht direkt bei der Verwaltung sämtlicher Beträge, die dem DPF zufließen, beratend mitzuwirken.

Vorher mussten in den Trägerunternehmen Beiratsmitglieder gewählt werden, die stellvertretend für die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter und Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger die Tätigkeit der beratenden Mitwirkung ausgeübt haben. Das ist nicht mehr nötig, die Aufgaben und Mitgliedschaften der Beiratsmitglieder sind zum 31.12.2015 erloschen.

Direkte beratende Mitwirkung – was heißt das?

So wie für jede von der Körperschaftssteuer befreite Unterstützungskasse, gilt auch für den Deutschen Pensionsfonds – die überbetriebliche Unterstützungskasse (DPF) der § 3 Nr. 2 KStDV (Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung) – dort heißt es:

 „Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muss satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.“

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung sicher stellen, dass die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter und Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger

  • Informationen darüber erhalten, welche Gelder der Unterstützungskasse zufließen,
  • Informationen darüber erhalten, wie die Unterstützungskasse diese Gelder zur Ausfinanzierung der Versorgungszusagen verwendet bzw. anlegt,
  • das Recht haben der Unterstützungskasse Vorschläge zur Anlage der Gelder zu unterbreiten.

Diese Regelung hat das Ziel, dass Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter und Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger bei Unterstützungskassen, die die Anlage der Gelder zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage frei gestalten können (wie z.B. pauschaldotierte Unterstützungskassen), das Recht haben sich aktiv einbringen zu können.

Bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen  wie dem DPF ist die Verwendung der Gelder festgelegt für die Dotierung der Rückdeckungsversicherungen und kann von der Unterstützungskasse nicht verändert werden.

Was heißt das für den DPF?

Einerseits: die Bestimmung des § 3 Nr. 2 KStDV ist für den DPF bindend und insofern können, sollen und dürfen alle Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter und Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger dem DPF satzungsgemäß und tätsächlich Vorschläge zur Verwendung und Verwaltung der Kassenmittel direkt unterbreiten.

Die Vorschläge können über das Kontaktformular oder per Post unterbreitet werden. Ebenfalls auf diesen Wegen können Informationen über die Gelder, die dem DPF zugeflossen sind und wie diese Beträge verwendet wurden, angefordert werden (z.B. Geschäfts- und Rechenschaftsberichte , sowie ergänzende Informationen, soweit sie für die beratende Mitwirkung dienlich sind).

Andererseits: der DPF ist durch die Trägerunternehmen verpflichtet die Zuwendungen gemäß den im Leistungsplan festgelegten Vereinbarungen in voller Höhe für die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung zu verwenden, welche der DPF im Auftrag der Trägerunternehmen hierfür abschließt. Eine abweichende Verwendung der Gelder ist dem DPF nicht gestattet.

Sprich: obwohl Vorschläge zur Verwendung der Zuwendungen herzlich willkommen sind, werden die Dotierungen auch zukünftig stets in die Rückdeckungsversicherungen geleistet, die seitens des DPF im Auftrag der Trägerunternehmen hierfür begründet werden.

Kurz und knapp:

  • „Beratende Mitwirkung“ ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Beim DPF geschieht dies direkt und ohne Beirat.
  • Vorschläge zur Verwendung und Verwaltung der Kassenmittel können über das Kontaktformular unterbreitet werden.